Prüfungsordnung des C.B.V. für die Alterszuchtprüfung (AZP)
(1) Den Hunden, die wegen Krankheit, Hitze oder aus sonstigen Gründen nicht an einer Verbands-Herbstzuchtprüfung teilnehmen konnten, soll auf einer Alterszuchtprüfung die Möglichkeit gegeben werden, ihre jagdliche Eignung und Brauchbarkeit unter Beweis zu stellen. Zusätzlich soll die Alterszuchtprüfung zur Überprüfung der in den jagdlichen Arbeiten gewonnenen Reife dienen bei Hunden, die bereits früher auf Prüfungen vorgestellt worden sind, wobei die Ermittlung des Zuchtwertes des Hundes und seiner Eltern von besonderem Interesse ist.
(2) Die Prüfungsordnung für diese Prüfung ist die gleiche wie für die Verbands-Herbstzuchtprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. Bei der Leistungsbeurteilung sind jedoch das Alter und die größere jagdliche Erfahrung dieser Hunde zu berücksichtigen. Insbesondere hinsichtlich des Gehorsams sind erhöhte Anforderungen zugrunde zu legen.
(3) Das höchste Alter der zugelassenen Hunde sollte möglichst sechs Jahre nicht überschreiten.