Satzung des C.B.V.
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Club für Bretonische Vorstehhunde e.V. (abgekürzt C.B.V.)“.
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
1.3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
Der Zweck ist die Förderung der Verbreitung, der Zucht, der Führung und der Prüfung von Bretonischen
Vorstehhunden zum
vielseitigen Jagdgebrauch in der Bundesrepublik Deutschland. Es wird ausschließlich jagdliche Leistungszucht im Sinne der JGHVZweckbestimmung
betrieben. Der Verein ist berechtigt, jede Art von Tätigkeiten auszuüben, die zur Unterstützung des Vereinszwecks dienlich ist.
§ 3. Mitgliedschaften des C.B.V.
Der C.B.V. ist Mitglied des Jagdgebrauchshundeverbandes e.V. (JGHV), des Verbandes für
das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH)
und über diesen kooperativ auch der Fèdèration Cynologique International (FCI). Der Verein ist Mitglied im
Jagdgebrauchshundeverband
und anerkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des JGHV in der jeweils
gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de).
§ 4. Zuchtbuch und Zwingerschutz
Der Verein führt unter Leitung des/der Zuchtbuchführers/führerin ein Zuchtbuch für Bretonische
Vorstehhunde und ein Verzeichnis der von ihm geschützten Zwingernamen.
§ 5. Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des C.B.V. können alle natürlichen Personen auf Antrag werden. Gewerbliche Hundehändler
dürfen nicht Mitglied des C.B.V. sein.
5.2. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages werden die Satzung und die Ordnungen des C.B.V. sowie die Satzung und
Ordnung des JGHV anerkannt. Mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages erlangt der Antragsteller die vorläufige Mitgliedschaft.
5.3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand. Der Antrag gilt als angenommen, falls er nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegenüber dem Antragsteller abgelehnt wird. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft wird dem Antragsteller schriftlich durch den Vorstand
mitgeteilt. Sie bedarf keiner Begründung. Der gezahlte Jahresbeitrag wird erstattet.
5.4. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe
des jährlich zu zahlenden Beitrages regelt. Dieser Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig.
5.5. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von
den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse,
Telefonnummer, Email-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Bankverbindung. Diese Daten werden
im Rahmen der Mitgliedschaft in dem vereinseigenen EDV-System verarbeitet und gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene
Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Als Mitglied des JGHV, des VDH und der FCI ist der C.B.V. verpflichtet, die personenbezogenen
Daten seiner Mitglieder an diese
Vereine/Verbände weiterzugeben. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (z.B. auf der Homepage oder in der
Vereinszeitschrift)
nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht
widersprochen hat.
Beim
Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen
bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Sie werden gesperrt.
§ 6. Ehrungen
6.1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den C.B.V. verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder
ernennen.
Für besondere Verdienste kann auch der Titel eines Ehrenvorsitzenden verliehen werden. Dem Ehrenvorsitzenden kommen exekutive Befugnisse nicht zu.
6.2. Für besondere Verdienste kann die silberne und für außerordentlich hohe Verdienste die goldene Vereinsnadel verliehen werden. Anträge hierzu können jederzeit, jedoch spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung an den
Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
§ 7. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7.1.
Der Austritt aus dem C.B.V. ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem C.B.V. zu erklären.
7.2. Ein Ausschluss
aus dem C.B.V. kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
7.2.1. ein Mitglied wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt ist.
7.2.2. ein Mitglied seinen geldlichen Verpflichtungen gegenüber dem C.B.V. länger als 1 Jahr trotz Mahnung nicht nachgekommen ist.
7.2.3. ein Mitglied vorsätzlich
oder grob fahrlässig den Interessen des C.B.V. zuwiderhandelt.
7.2.4. Dem Mitglied ist vor einer Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eine ausreichende
Frist von mindestens 3
Wochen zur Stellungnahme zu gewähren. Die Stellungnahme hat schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Erfolgt eine Stellungnahme
innerhalb der Frist nicht, so kann der Vorstand über den Ausschluss nach Aktenlage entscheiden. Hierüber ist das Mitglied bei Fristsetzung zu belehren.
7.2.5.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ausschlussbescheides Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung
in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte als Mitglied.
§ 8. Organe des Vereins
8.1. Die Mitgliederversammlung
8.2.
Der Vorstand
8.3. Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht
Bestandteil
der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist, soweit in dieser Satzung nicht
anders geregelt, die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 9. Die Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des C.B.V.
Die
Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der Kassenprüfer
c. Wahl des Ehrenrates
d.
Beschlussfassung über den Jahresabschluss und ggf. über einen zu erstellenden Haushaltsplan
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Erlass, Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen
h.
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung
des Vereins.
9.2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung in der ersten Hälfe eines jeden Jahres abzuhalten.
9.3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufenerden, wenn 20 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angaben von Gründen beantragen
.
9.4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden/die 1. Vorsitzende einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich, sie kann auch durch Veröffentlichung
in der Vereinszeitschrift oder der Vereins-Homepage sowie per Email erfolgen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zu erfolgen.
9.5.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen vor derselben dem/der 1. Vorsitzenden vorliegen. Später eingehende Anträge können gemäß Beschluss des
Vorstandes der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
9.6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig! Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
9.6.1. Die Abstimmung ist öffentlich, sofern nicht ein Mitglied des C.B.V. Antrag auf geheime Abstimmung stellt.
9.7. Eine Blockwahl ist unzulässig. Die einzelnen
Vorstandsmitglieder sind in jeweils getrennten Wahlvorgängen zu wählen.
9.8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Organe ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10. Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus:
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden
– dem/der Schatzmeister/ Schatzmeisteri
n
– dem/der Hauptzuchtwart/in
– dem/der Zuchtbuchführer/in
– dem/der Obmann/frau für das Prüfungswesen
– dem/der Schriftführer/in
10.2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit der
Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Ausgeschlossen ist eine Personalunion der Positionen 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Kassierer. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
10.3.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, der den C.B.V. gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
10.4.
Der Vorstand erledigt alle satzungsgemäßen Aufgaben, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Mitgliederversammlung zu tätigen sind. Der 1. Vorsitzende ist befugt, ein Mitglied des C.B.V. mit der Wahrnehmung bestimmter Geschäfte
zu beauftragen.
10.5. Bei Ausfallen eines Vorstandsmitgliedes (mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden) erfolgt gegenseitige Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch auf ein anderes Mitglied des Vereins oder Vorstandsmitglieder zu übertragen. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt eine
Ersatzwahl für die Restzeit der Wahlperiode.
10.6. Beschlüsse des Vorstands über Einzelausgaben des Vereins von über 3.000,00 € bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
10.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 11. Der/die 1. Vorsitzende
11.1. führt den Vorsitz
in den Organen des C.B.V.
11.2. beruft die Sitzungen satzungsgemäß ein und leitet diese.
11.3.
vertritt den C.B.V. gem. § 10.
1.4. zeichnet die Protokolle über die Sitzungen der Cluborgane gegen.
11.5.
unterstützt den/die Schatzmeister/in in der Verwaltung des Clubvermögens.
11.6. entscheidet mit seiner Stimme Beschlüsse, die im Vorstand mit Stimmengleichheit
gefasst werden.
11.7. Die Wahl zum/zur 1. Vorsitzenden hat mit absoluter Mehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder zu erfolgen. Erhält ein Kandidat diese
im 1. Wahlgang nicht, hat ein 2. Wahlgang zu erfolgen, an dem nur noch die beiden Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil aus dem 1. Wahlgang teilnehmen. Der/die Kandidat/in mit den meisten Stimmen gilt als gewählt.
§12. Der/die 2. Vorsitzende
nimmt
Aufgaben gem. § 12 wahr, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 13. Der/die Schatzmeister/in
13.1. verwaltet das Vereinsvermögen, zieht die Beiträge ein, begleicht die finanziellen
Verpflichtungen des C.B.V.
.3.2. erstellt die Jahresrechnung gemäß der ordnungsgemäß gebuchten Belege, getrennt nach Einnahmen und Ausgaben.
13.3.
erstellt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand eine Gebührenordnung, die, wie auch ihre Änderungen, der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung unterliegt.
§ 14. Der/die Hauptzuchtwart/in – Der/die Zuchtbuchführer/in
Ihre
Tätigkeit wird durch die Zuchtordnung geregelt.
§ 15. Der/die Obmann/frau für das Prüfungswesen
15.1.
legt jährlich die Prüfungen des C.B.V. zeitlich und örtlich in Zusammenarbeit mit dem Vorstand fest und sorgt für die Veröffentlichung.
15.2. erstellt und pflegt
vereinsinterne Prüfungsordnungen auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
15.3. organisiert Übungstage.
15.4.
trägt Sorge für Einheitlichkeit von Preisen und Prämien im C.B.V.
15.5. sammelt die Prüfungsergebnisse und wertet sie in Zusammenarbeit mit dem/der Zuchtbuchführer/in
und dem/der Hauptzuchtwart/in aus.
§ 16. Der/die Schriftführer/in
16.1. führt die Geschäfte
nach Anweisung des Vorstandes.
16.2. unterstützt den Vorstand durch die Anfertigung von Protokollen bei Sitzungen der einzelnen Organe des C.B.V. und ist verantwortlich
für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die redaktionelle Erstellung (viSdP), den Druck und den Versand der Vereinszeitschrift „Unser Bretone“ sowie die Betreuung der vereinseigenen Homepage.
§ 17. Der/die Kassenprüfer
werden jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Zwei Kassenprüfer/ innen
und zwei Stellvertreter/innen sind so zu wählen, dass jährlich ein/eine Prüfer/in ausscheidet. Wiederwahl ist nach einjähriger Unterbrechung möglich. Die Prüfer/innen berichten in der ordentlichen Mitgliederversammlung über
das Ergebnis der Prüfung.
§ 18. Der Ehrenrat
Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung
gewählt und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für jedes Mitglied des Ehrenrates ist ein Stellvertreter zu wählen, der im Falle der Verhinderung oder Befangenheit tätig wird. Die Amtsdauer ist zeitidentisch mit der
des Vorstandes. Die Posten des Vorstandes und die des Ehrenrates dürfen nicht in Personalunion besetzt werden. Weiteres regelt die Ehrenratsordnung.
§ 19. Satzungsänderung und Auflösung
19.1. Beschlüsse über die Auflösung des C.B.V., die Änderung des Vereinszwecks sowie
die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
19.2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde, vom Finanzamt oder vom JGHV oder VDH vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten
Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
19.3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins fällt das gesamte Vermögen an den Jagdgebrauchshundeverband
e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
§ 20. Inkrafttreten
Diese Satzung ist nach den Beschlüssen
vom 19.6.1993 in Buxheim, nach den Beschlüssen vom 08.05.2004 in Fritzlar, den Beschlüssen vom 6.05.2006 in Fritzlar, den Beschlüssen vom 11.5.2013 in Fritzlar und den Beschlüssen vom 13.05.2017 in Fritzlar in Kraft.