Zuchtordnung des C.B.V.

Artikel 1 Grundsätze

Die Impulse für die Zucht des Bretonischen Vorstehhundes (Epagneul Breton) gehen vom Züchter aus. Seine züchterische Freiheit ist innerhalb des Bereiches dieser Zuchtordnung gewährleistet.

Bei eigenen Angelegenheiten des Hauptzuchtwarts, des Zuchtbuchführers und der Zuchtwarte, die diese Zuchtordnung betreffen, entscheidet der 1. Vorsitzende über das Verfahren.

Welpen werden nur an Jäger und Falkner abgegeben. Die Beachtung des Tierschutzgesetzes ist oberstes Gebot. Die Hundehaltung und -fütterung muss artgerecht sein. Für Zuchthunde und Welpen muss mindestens sehr gute Zwingerhaltung gegeben sein; dafür sind Freiauslauf und menschliche Zuwendung Grundvoraussetzungen.

Zuchtziel ist die Erhaltung und Förderung des reinrassigen Bretonischen Vorstehhundes nach dem gültigen FCI-Rassestandard Nr. 95 vom 25.03.2003 und den in den Prüfungen des Jagdgebrauchshundverbandes bewiesenen jagdlichen Anlagen. Die Wesensfestigkeit beider Elterntiere soll besonderes Gewicht haben.

Oberstes Gebot für die Zucht ist

Veredelung, nicht Vermehrung!


Artikel 2 Der Züchter

1. Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung ist der Eigentümer der Mutterhündin zur Wurfzeit, wenn er einen eigenen, vom C.B.V. geschützten Zwinger (Art. 4) unterhält, der Wurf in diesem Zwinger fällt und mindestens bis zur Tätowierung (Art. 14) in diesem Zwinger gehalten wird.

2. Voraussetzung für die Genehmigung einer Zuchtstätte und die Erteilung der Zuchterlaubnis ist

  • die Sachkunde des Bewerbers, nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dem VDH-Seminar „Kynologischer Basiskurs“,
  • die überprüfte Eignung der Zuchtstätte und die Erteilung eines Zwingernamensschutzes
  • Volljährigkeit.

3. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zwingerbuch über alle Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen.

4. Der Züchter ist weiterhin verpflichtet, alle Bestimmungen dieser Zuchtordnung einzuhalten.

Er hat

a)    die artgerechte Unterbringung und Aufzucht eines Wurfes durch die Schaffung aller den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Voraussetzungen zu gewährleisten.

b)    dem zuständigen Zuchtwart oder seinem Beauftragten auf dessen Verlangen Zugang zu dem Zwinger für Wurfbesichtigungen und Wurfabnahme und Einsichtnahme in das Zwingerbuch zu ermöglichen.

c)    alle Welpen des Wurfes vor ihrer Abgabe in Anwesenheit der Mutterhündin, so weit noch nicht geschehen, tätowieren und / oder chippen zu lassen. Hierbei sind gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

d)    die Welpenkäufer über artgerechte Fütterung, Aufzucht und Haltung der Welpen aufzuklären und auf entsprechende Tierschutzbestimmungen hinzuweisen.

 

Artikel 3 Zuchtvertrag

1. Der Eigentümer eines zuchttauglichen Hundes kann die Zuchtrechte einzeln und jeweils nur mit schriftlichem Zuchtvertrag auf den Züchter des Hundes übertragen.

2. Der Zuchtvertrag wird nur wirksam,

a)    alle Voraussetzungen und Bestimmungen des Artikels 2 gewährleistet sind

b)     der Hauptzuchtwart den Zuchtvertrag genehmigt.


Artikel 4 Der Zwinger

1. Jeder Züchter muss einen Zwinger unterhalten. Der Zwingername (Art. 5) muss im Zuchtbuch des C.B.V. eingetragen und damit geschützt sein. Für den gewählten Standort des Zwingers ist maßgebend, dass der Zwingerinhaber jederzeit im rechtlichen und tatsächlichen Sinne verantwortlich und unmittelbaren Einfluss auf alle Vorkommnisse in seinem Zwinger nehmen kann.

2. Für den Inhaber eines Zwingers darf kein zweiter Zwingername geschützt werden.

3. Der Zwinger wird für eine natürliche Person bis 10 Jahre nach dem letzten Wurf geschützt.

4. Der Zwingerschutz erlischt aus folgenden Gründen:

a)    auf Antrag des Zwingerinhabers

b)    wenn die Züchtertätigkeit zehn Jahre nach Eintragung des Zwingerschutzes nicht aufgenommen wurde

c)    beim Ausscheiden des Zwingerinhabers aus dem C.B.V.

d)    bei groben Verstößen gegen die Zuchtordnung. In diesem Falle entscheidet der Vorstand des C.B.V. nach Stellungnahme und Empfehlung der Zuchtkommission.


Artikel 5 Der Zwingername

Der Zwingerschutz wird nur Mitgliedern des C.B.V. gewährt. Er ist spätestens vor Planung des ersten Wurfes beim Zuchtbuchführer zu beantragen. Der Antrag soll drei Namensvorschläge in der angestrebten Reihenfolge enthalten. Der vom Zuchtbuchführer zugeteilte Zwingername wird an andere Züchter nicht mehr vergeben. Vererbung ist auf Antrag der Erben möglich.

Alle Würfe im Zwinger des Züchters werden unter dem zugeteilten Zwingernamen im Zuchtbuch des C.B.V. eingetragen, soweit diese Zuchtordnung nicht entgegensteht.


Artikel 6 Zuchtmaßnahmen

1. Der Züchter und der Eigentümer des Deckrüden müssen Mitglied im C.B.V. sein. Der Eigentümer des Deckrüden kann auch Mitglied eines von der F.C.I. anerkannten ausländischen Vereins sein. Die Zuchtverwendung eines ausländischen Deckrüden muss vom Hauptzuchtwart genehmigt werden. Voraussetzung ist die Vorlage der Ahnentafel des Rüden mit den Benotungen auf F.C.I.-Prüfungen und CACIB-Ausstellungen.

3. Der Deckrüde muss im Zuchtbuch des C.B.V. oder eines von der F.C.I. anerkannten ausländischen Vereins der Rasse eingetragen sein.

4. Eine künstliche Besamung bedarf der Zustimmung des Hauptzuchtwarts.

5. Die Ammenaufzucht bedarf der Genehmigung des Hauptzuchtwartes. In Notfällen, insbesondere bei der Gefahr des Verlusts der Welpen, ist der Züchter berechtigt, eine Amme zu nutzen.

6. Paarungen von Verwandten 1. Grades – Inzest (Eltern x Kinder/Vollgeschwister untereinander) sind verboten. Halbgeschwisterverpaarungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung des Hauptzuchtwarts.

7. Züchtet ein Züchter mit 3 oder mehr Zuchthündinnen, so darf er auf seinen Zwingernamen jährlich nicht mehr als 3 Würfe eintragen lassen.


Art. 7 Zuchtzulassung

1. Zur Zucht dürfen nur gesunde, verhaltenssichere und rassetypische Hunde zugelassen und eingesetzt werden.

2. Für die Zuchtzulassung eines Hundes sind folgende Mindestanforderungen erforderlich:

a)    Der Hund muss die Verbandsjugendprüfung (VJP) bzw. Frühjahrssuche (FS) oder Derby bestanden haben. Eine versäumte Jugendanlagenprüfung kann durch eine Einzel- oder Paarsuche auf einem Frühjahrs-Field Trial oder durch ein TAN (Test d´Aptitude naturelle) ersetzt werden.

b)     Der Hund muss die Herbstzuchtprüfung (HZP) bzw. die Alterszuchtprüfung (AZP) oder eine andere Prüfung der beim JGHV eingetragenen Jagdhundevereine, die die gleichen Fächer und das gleiche Punktesystem (12er oder 4er-System) nach den Vorgaben des JGHV beinhalten, bestanden haben.

c)    Anstelle der Voraussetzungen unter a) und b) kann der Hund zur Zucht zugelassen werden, wenn er eine Anlagenprüfung (VJP/Frühjahrssuche/Derby/HZP) und eine Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) erfolgreich abgelegt hat.

e)    Der Hund muss entweder auf einer HZP/AZP/VGP oder auf der praktischen Jagd an der lebenden Ente erfolgreich geprüft worden sein.

f)    Der Formwert des Hundes muss im Mindestalter von 15 Monaten auf der Zuchtschau des C.B.V. oder der jährlichen National d´Elevage des Club de l´Epagneul Breton in Frankreich mit der Note „Sehr Gut/Trés Bon“ oder besser beurteilt worden sein.

g)    Der Hund muss HD-frei sein. „HD-frei“ sind Hunde, die von dem für den C.B.V. bestellten Gutachter mit „frei“ (Grad A) von Erscheinungen der Hüftgelenksdysplasie beurteilt worden sind. Die Beurteilung „fast normal“ (Grad B) gilt als HD-frei.

h)    Es darf kein zuchtausschließender Mangel gemäß Art. 9 vorliegen.

Alle Anforderungen müssen erfüllt sein, damit der Hund zur Zucht zugelassen werden kann. Dem Hundehalter ist die Zuchtzulassung des Hundes auf der Ahnentafel durch den Hauptzuchtwart zu bescheinigen.


 Artikel 8 Zuchtbeschränkungen

1. Rüde und Hündin müssen bei der ersten Paarung (Deckakt) mindestens 18 Monate alt sein. Die Zuchthündin darf nicht älter als 8 Jahre sein. Der Deckrüde darf höchstens 8 erfolgreiche Deckakte haben.

2. Die Hündin darf innerhalb von 11 Monaten nur einen Wurf bringen.

3. Werden mehr als 8 Welpen von der Hündin gewölft, darf sie frühestens 15 Monate nach dem Wurftag wieder belegt werden.


Artikel 9 Zuchtausschluss

1. Von der Zucht ausgeschlossen sind Hunde,

a)    mit zuchtrelevanten Krankheiten, wie z.B. Epilepsie, epilepsieähnlichen Anfällen, HD (Grad C, D, E), Hasenscharte, Spaltrachen und Blutgerinnungsdefekten. Hunde mit Nabelbruch werden zur Zucht zugelassen, dürfen jedoch nicht miteinander verpaart werden.

b)    die in der Größe vom Rassestandard abweichen und andere disqualifizierende Mängel desselben aufweisen

c)    mit folgendem Gebiss- und/oder Zahnfehlern – Vor- oder Rückbeißer sowie Kreuzgebiss, Fehlen von M1 oder M2, von P3, P4 oder mehr als einem P 2 oder zwei P 1 sowie Fehlen eines Caninus (Fangzahn) oder eines Incisivi (Schneidezahn), soweit nicht mechanische Einwirkungen, die tierärztlich nachgewiesen werden müssen, ursächlich sind

d)    mit Entropium oder Ektropium

e)    mit Geschlechtsmissbildungen

f)    mit Taubheit

g)    mit starken Pigmentfehlern (vgl. Rassestandard)

h)    mit groben Wesensmängeln wie starker Schussempfindlichkeit, Schussscheue, Aggressivität, ängstliche Haltung gegenüber Fremden oder Angstbeißer

2. Ausgeschlossen von der Zucht sind auch Hunde, bei denen zuchtausschließende Mängel operativ behandelt oder auf sonstige Weise korrigiert wurden.

3. Bei Feststellung der Zuchttauglichkeit der Hunde sind die Zensurenblätter aller abgelegten Prüfungen vorzulegen und auf diese Mängel hin besonders gründlich zu prüfen.

4. Der Eigentümer des Hundes hat die Ahnentafel dem Hauptzuchtwart zur Kenntlichmachung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

5. Dem Hauptzuchtwart obliegt es, Namen und Zuchtbuch-Nummer des Hundes und die Art des zuchtausschließenden Mangels im Zuchtbuch und in UNSER BRETONE veröffentlichen zu lassen, wenn die Ahnentafel nicht innerhalb eines Monates nach der Aufforderung gekennzeichnet werden kann.


Art. 10 Zuchtverbot und Zuchtbuchsperre

 1. Die Zuchtzulassung eines Hundes ist zu widerrufen, wenn bei den Nachkommen eine für diese Rasse besondere Häufung erblicher Defekte nachgewiesen wurde, oder der Hund selbst zuchtrelevante Krankheiten oder Aggressivität aufweist. Das Zuchtverbot gilt ab dem Zugang des Widerrufes.

2. Sofern nach festgestellter Zuchttauglichkeit zuchtausschließende Mängel festgestellt werden, ist die bereits bestätigte Zuchttauglichkeit zu widerrufen und durch den Hauptzuchtwart mit dem Vermerk zu kennzeichnen. Das Zuchtverbot gilt ab dem Zeitpunkt der Feststellung.

3. Eine Zuchthündin darf nicht mehr zur Zucht verwandt werden, wenn sie zum zweiten Mal mit Kaiserschnitt gewölft hat.

4. Der mit einem Zuchtverbot belegte Hund darf nicht mehr zur Zucht verwendet werden.

5. Eine Zuchtbuchsperre gegen einen Züchter kann befristet oder unbefristet ausgesprochen werden. Mit Ausspruch der Zuchtbuchsperre sind dem Züchter sämtliche züchterische Tätigkeiten untersagt. Sie ist insbesondere zu verhängen, wenn:

a)  ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind,

b)  wiederholt fahrlässig oder vorsätzlich gegen Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht reinrassiger, gesunder, verhaltenssicherer und sozialverträglicher Rassehunde verletzt wurde.

Eine Zuchtbuchsperre umfasst alle im Eigentum/Miteigentum eines Züchters stehenden Hunde (Hündinnen und Rüden). Die Zuchtbuchsperre erstreckt sich auch auf während der Zuchtbuchsperre erworbene Hunde.

6. Der Bescheid über das Zuchtverbot oder die Zuchtbuchsperre ist dem Eigentümer des Hundes als „Einschreiben“ zuzustellen. Im Falle der Nichtzustellbarkeit des Einschreibens gilt Absatz 8 sinngemäß.

7. Der Eigentümer des Hundes hat die Ahnentafel dem Hauptzuchtwart zur Kenntlichmachung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8. Dem Hauptzuchtwart obliegt es, Namen und Zuchtbuch-Nummer des Hundes und den Grund des Zuchtverbots im Zuchtbuch und in UNSER BRETONE veröffentlichen zu lassen, wenn die Ahnentafel nicht innerhalb eines Monates nach der Aufforderung gekennzeichnet werden kann.

9. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Absatz 4 und 5 sind als zuchtschädigende Verstöße gegen diese Zuchtordnung (Artikel 17) zu behandeln.


Artikel 11 Ausnahmen von der Zuchtordnung

1. Ausnahmen von der Zuchtordnung können von der Zuchtkommission beschlossen werden, wenn sie dem Zuchtziel besonders dienen.

3. In diesen Fällen kann der Hauptzuchtwart Hunde zur Besichtigung vorstellen lassen. Er hat bei der Wahl der Örtlichkeiten und des Prüfers auf die persönlichen Verhältnisse des Besitzers des Hundes weitgehend Rücksicht zu nehmen.


Artikel 12 Das Verfahren

1. Mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Paarung hat der Züchter einen Deckschein beim Hauptzuchtwart zu beantragen.

2. Die Deckbescheinigung genießt urkundlichen Schutz.

3. Eine Deckbescheinigung, die innerhalb von 6 Monaten nicht in Anspruch genommen wurde, verliert ihre Gültigkeit.

4. Unverzüglich nach dem Deckakt ist dieser vom Züchter durch die Übersendung der ausgefüllten Deckbescheinigung an den Zuchtbuchführer zu melden. Dieser informiert den Hauptzuchtwart über den erfolgten Deckakt.

5. Auf der Ahnentafel des Deckrüden muss jeder von ihm gezeugte Wurf durch den Zuchtbuchführer eingetragen werden. Hierfür ist ihm die Ahnentafel vorzulegen.

5. Im Übrigen gilt der als Anlage 1 zu dieser Zuchtordnung festgesetzte Ablauf des Zuchtgeschehens.


Artikel 13 Wurfmeldung und Vornamen der Welpen

1. Jeder Wurf ist vom Züchter mit dem Vordruck „Wurfmeldung“ dem Zuchtbuchführer innerhalb von 14 Tagen zu melden. Mit der Anmeldung ist der Antrag auf Zuteilung von Ahnentafeln für die Welpen verbunden.

2. In der Wurfmeldung sind bei alphabetischer Aufzählung der Welpen in der Reihenfolge Rüden – Hündinnen zu verfahren.

3. Der Züchter hat der Wurfmeldung zur Eintragung des Wurfes immer die Ahnentafel der Mutterhündin und die Ahnentafel des Deckrüden beizugeben.

4. Zeitgleich mit der Wurfmeldung ist die Abnahmegebühr an den C.B.V. zu überweisen.

5. Alle in einem Wurf gefallenen Welpen erhalten Vornamen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben. Der C.B.V. schließt sich der Namensgebung des französischen Brudervereins an. Der sich jährlich ändernde Anfangsbuchstabe des Vornamens wird vom französischen Bruderverein festgelegt und kann beim Zuchtbuchführer erfragt werden.


Artikel 14 Kupieren, Kennzeichnung und Impfung

1. Die Ruten der Welpen sind innerhalb der ersten 3 Tage vom Tierarzt auf maximal 1 cm zu kupieren. Hunde, die entgegen dem Rassestandard kupiert sind, erhalten keine Ahnentafeln.

2. Alle im Zuchtbuch eingetragenen Welpen müssen mittels Mikrochip gekennzeichnet sein. Dies erfolgt durch einen Tierarzt und kann zusammen mit der Schutzimpfung durchgeführt werden.

3. Impfungen und Kennzeichnungen mit Mikrochip sind Pflicht.

4. Die Wurfabnahme erfolgt durch den zuständigen Zuchtwart oder einen Beauftragten. Ihm sind die Impfpässe und die Mikrochip-Nummern vorzulegen. Er klebt die Mikrochip-Nummern auf die Ahnentafeln und in die Wurfanmeldung für das Zuchtbuchamt. Die Wurfabnahme kann frühestens nach Vollendung der 7., die Abgabe der Welpen frühestens nach Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgen.

5. Vor der Wurfabnahme durch den Zuchtwart oder einen Beauftragten darf kein Welpe abgegeben werden.


Artikel 15 Ahnentafeln und Besitzerwechsel

1. Ahnentafeln werden vom Zuchtbuchführer nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erstellt und nach Eingang der Gebühren ausgehändigt.

2. Bei der Abgabe der Welpen sind die Besitzerwechsel vom Züchter auf den Ahnentafeln einzutragen und Namen und Adressen der neuen Besitzer sowie Abgabedatum dem Zuchtbuchführer schriftlich oder per Email mitzuteilen.

3. Die Ahnentafel ist eine Urkunde. Hund und Ahnentafel bilden eine Einheit.


Artikel 16 Verfahren zur Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie

1. Der C.B.V. ist verpflichtet, ein Programm zu Bekämpfung der erblichen Erkrankung des Hüftgelenks (HD) zu erstellen.

2. Hierzu werden alle Hunde, die für die Zucht verwendet werden sollen, einer Röntgenuntersuchung auf Hüftgelenkdsdysplasie durch einen Tierarzt unterzogen.

Bei der Röntgenuntersuchung auf HD muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein.

Der vom Eigentümer des Hundes gewählte Röntgentierarzt darf seine Eintragungen nur in dem beim C.B.V. erhältlichen Bewertungsbogen eintragen. Auf diesem Bewertungsbogen hat der Tierarzt zu bestätigen, dass

a)    er zugunsten des jeweiligen Rassehunde-Zuchtvereins auf etwaige Urheberrechtsansprüche an den Röntgenaufnahmen verzichtet,

b)    er die Identität des Hundes überprüft hat,

c)    er den Hund für die Erstellung der Aufnahmen bis zur vollständigen Muskelrelaxation ausreichend sediert oder anästhesiert hat und

d)    keine unerlaubten Techniken angewendet wurden, die den Sitz der Femurköpfe in der Hüftpfanne verbessern.

e)    Der Eigentümer des Hundes versichert, dass keine Operationen oder Manipulationen vorgenommen wurden, die geeignet sind, die Darstellung der Hüftgelenke zu beeinflussen.

        (Der Eigentümer muss dies auf dem Bewertungsbogen schriftlich bestätigen)

3. Die Auswertung erfolgt durch einem vom C.B.V. über den VDH bestellten Gutachter. Die Auswertung erfolgt nach unterschiedlicher Graduierung in HD–Frei (A1 und A2), HD–Verdacht (B1 und B2), HD–Leicht (C1 und C2), HD–Mittel (D) und HD–Schwer (E).

4. Der Eigentümer des Hundes kann gegen das Gutachten Einspruch einlegen und ein Obergutachten beantragen. Der Einspruch ist unverzüglich schriftlich unter Einzahlung eines Sicherheitsgebühr in Höhe von 150,00 € auf das Vereinskonto an den C.B.V. zu richten.

In dem Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens hat der Eigentümer schriftlich zu erklären, dass er das beantragte Obergutachten als verbindlich endgültig anerkennt. Gleichzeitig erklärt er die Kostenübernahme für das Obergutachten.

Dem Antrag ist die Erstaufnahme(n) des Röntgentierarztes sowie zwei Neuaufnahmen in Position 1 und 2 beizufügen. Diese Aufnahmen müssen in einer deutschen veterinärmedizinischen Universitäts- oder Hochschulklinik angefertigt sein.

Die Röntgenaufnahmen werden vom C.B.V. dem Obergutachter zur Begutachtung zur Verfügung gestellt.

5. Bei Zurückweisung des Einspruchs als unbegründet erfolgt keine Erstattung der Sicherheitsgebühr.


Artikel 17 Verstöße gegen die Zuchtordnung

Verstöße gegen die Zuchtordnung sind der Zuchtkommission zu melden. Die Zuchtkommission führt durch einen Beauftragten aus ihrer Mitte erforderlichenfalls Erhebungen zur Bestätigung der gemeldeten Verstöße aus. Insbesondere ist mit Sorgfalt zu klären, ob schuldhaftes Handeln oder schuldhafte Unterlassung vorliegen. Aufgrund des durch den Beauftragten vorgelegten schriftlichen Berichtes entscheidet die Zuchtkommission, ob und welche der nachstehenden Sanktionen ggf. gegen den Schuldigen ergriffen werden.

Sanktionen:

a) Verweis

b) Bußgeld (bis 1000 Euro)

c) befristete Zuchtbuchsperre

d) Zuchtbuchsperre auf Dauer

e) Ausschluss aus dem Verein

Bei schuldhaftem Handeln oder Unterlassen trägt der Schuldige die entstehenden Kosten. Die Entscheidung der Zuchtkommission wird dem Vorstand und dem Betroffenen mitgeteilt. Der Betroffene kann binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung Einspruch beim Vorstand gegen die Entscheidung der Zuchtkommission erheben. Der Vorstand trifft in diesem Fall die endgültige Entscheidung.


Artikel 18 Rassestandard

Der vom Club de L’Epagneul Breton erstellte und bei der F.C.I. unter Nr. 95 registrierte gültige Rassestandard vom 25.03.2003 ist Bestandteil dieser Zuchtordnung.


Artikel 19 Zuchtschau

1. Mindestens einmal im Jahr soll der C.B.V. eine Zuchtschau veranstalten. Diese kann auch im Rahmen einer Sonderschau auf einer Rassehundeausstellung des VDH erfolgen.

2. Für die Durchführung der Zuchtschau gelten die Vorschriften der Ausstellungsordnung des VDH, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

3. Es können verschiedene Klassen in Abweichung der Ausstellungsordnung des VDH ausgeschrieben werden. Diese werden von der Zuchtkommission festgelegt. Die Ausschreibung von Jugendklasse (9-18 Monate) und Offener Klasse (ab 15 Monate), getrennt nach Rüden und Hündinnen, ist Pflicht.

4. Bei der Zuchtschau können die Formwertnoten „Vorzüglich“ (V), „Sehr Gut“ (SG), „Gut“ (G), Genügend“ (Ggd.) und „Disqualifiziert“ (Disq.) vergeben werden. Die höchstmögliche Formwertnote in der Jugendklasse ist ein „Sehr Gut“.

5. Formwert-/Zuchtrichter dürfen eigene Hunde sowie Hunde aus eigener Zucht nicht bewerten.

6. Läufige Hündinnen dürfen ohne Genehmigung der Zuchtschauleitung nicht in das Zuchtschaugelände eingebracht werden.

7. Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperio-de oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Des Weiteren sind kastrierte Rüden (außer in der Veteranenklasse) nicht zugelassen.

8. Die Anmeldung eines Hundes verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühr. Die Höhe wird in der Einladung genannt.

9. Bei unzureichender Beteiligung kann die Zuchtschau abgesagt werden.

10. Das Werturteil des Zuchtrichters ist schriftlich zu begründen, dem Aussteller auszuhändigen und ist unanfechtbar. Es unterliegt keiner Überprüfung.


Artikel 20  Der Hauptzuchtwart

1. Dem Hauptzuchtwart obliegen Pflege, Betreuung und Förderung der Zucht.

2. Er sorgt in enger Verbindung zum Zuchtbuchführer, den Zuchtwarten, den Züchtern und den Deckrüdenbesitzern für die Einhaltung dieser Zuchtordnung.

3. Er ist für die Aus- und Fortbildung der Zuchtwarte und Formwertrichter zuständig.

4. Er gibt aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse unter Auswertung der statistischen Unterlagen Empfehlungen an die Züchter und Deckrüdenbesitzer und berät diese vor der beabsichtigten Paarung über geeignete, zur Hündin passende Deckrüden.

5. Er organisiert und leitet die jährliche Zuchtschau. Die Aufgaben können in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden delegiert werden.

6. Ihm obliegt die Organisation von Sonderschauen auf CACIB–Rassehundeausstellungen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH).

7. Er stellt die Zuchttauglichkeit fest und bestätigt sie in der Ahnentafel.


Artikel 21  Der Zuchtbuchführer

1. Alle mit der Zucht im Zusammenhang stehenden Vorgänge werden zentral vom Zuchtbuchführer erfasst, bearbeitet und veröffentlicht.

2. Er führt das Zuchtbuch und das Verzeichnis der vom Verein geschützten Zwingernamen.

3. Er erstellt die Ahnentafeln.

4. Er trägt die HD-Befunde des HD-Gutachters in die Ahnentafel ein.

5. Ergebnisse von jagdlichen Prüfungen, soweit sie nicht vom Veranstalter eingetragen wurden, trägt der Zuchtbuchführer in die Ahnentafel ein.


Artikel 22  Die Zuchtwarte

1. Die Zuchtwarte sind für ihren Bereich Bindeglied zwischen Hauptzuchtwart, Zuchtbuchführer und Züchter.

2. Ihnen obliegt die Betreuung der Zucht in ihrem Gebiet.

3. Sie oder der Hauptzuchtart nehmen die angemeldeten Würfe im Auftrag des Zuchtbuchführers ab Vollendung der 7. Lebenswoche der Welpen im Zwinger des Züchters im Beisein der Mutterhündin ab und vermerken die Mikrochip-Nummern in den Ahnentafeln und in der Wurfanmeldung (Art. 14).

4. Anlässlich der Wurfabnahme begutachten sie die Haltung und den Gesundheitszustand der Mutterhündin und des Wurfes. Hierüber geben sie schriftlichen Bericht an den Zuchtbuchführer.

5. Sie kontrollieren die korrekte Führung der Zwingerbücher.

6. Würfe aus dem eigenen Zwinger sind durch einen anderen Zuchtwart abzunehmen.


Artikel 23  Die Zuchtkommission

1. Die Zuchtkommission (ZK) besteht aus dem Hauptzuchtwart, der federführend ist, dem Zuchtbuchführer und den Zuchtwarten.

2. Ihr obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der Zuchtordnung und der Zucht (siehe auch Art. 17).

3. Sie ist zuständig für alle Streitfragen, die sich in der Auslegung der Zuchtordnung ergeben.

4. Einsprüche gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Zuchtkommission sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich mit entsprechender Begründung an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet nach Anhörung der Zuchtkommission endgültig über den Einspruch.


Artikel 24  Inkrafttreten der Zuchtordnung

Diese Zuchtordnung ist aufgrund des Beschlusses des erweiterten Vorstandes ab vom 10.10.2015 ab dem 01.10.2016 in Kraft.


Anlage: Ablauf des Zuchtgeschehens im C.B.V.

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